Diese Bedingungen enthalten allgemein branchenübliche Regeln und sind für
die reibungslose Zusammenarbeit zwischen Werbeagentur (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt)
und werbetreibendem Unternehmen (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) zu verstehen.
§1 Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen den vorliegenden und allen künftigen Verträgen
zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zugrunde, auch wenn dies künftig nicht mehr im Einzelfall
vereinbart werden sollte. Sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
Eigene Bedingungen des Auftraggebers, sowie werden nur Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich
vereinbart wurde. Sämtliche Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen
zur Wirksamkeit der Schriftform.
§2 Verschwiegenheit
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis
genommenen Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle
diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.
§3 Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer arbeitet als selbstständiges, unabhängiges Unternehmen nach treuhänderischen Gesichtspunkten.
Er ist bemüht, entsprechend der Aufgaben und Terminvorgabe des Auftraggebers, die für die Erfüllung des Auftrages
erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität
zu wahren und die Interessen des Auftraggebers – insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter –
in jeder möglichen Form zu vertreten.
Bei Auftragsdurchführung ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen
mit dem Auftraggeber abzustimmen und ihm die Entwürfe für die vorgeschlagenen Werbemittel, die eingeholten
Kostenvoranschläge und gegebenenfalls Terminpläne zur Bewilligung vorzulegen.
Der Auftragnehmer überwacht die ordnungsgemäße Durchführung aller Werbemaßnahmen.
Es steht im Ermessen des Auftragsnehmers, für die Ausführung ihrer Grundleistungen ihm geeignet
erscheinende Dritte heranzuziehen. Hierzu fällt eine Bearbeitungspauschale (vgl. §5 Abs. 2) an.
§4 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten
Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die
sachgemäße Durchführung des Auftrages benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind,
fristgerecht und kostenlos zu liefern.
Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere, dem Auftragnehmer nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung
freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben.
Der Auftraggeber hat die Makellosigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übergebenen Vor- und
Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf
den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung
anschließenden Fertigungsgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen
Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig.
§5 Einbeziehung Dritter
Werden vom Auftragnehmer im Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote eingeholt,
jedoch der Auftrag vom Auftraggeber anderweitig vergeben, so berechnet der Auftragnehmer die für die
Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit und entstandenen Kosten.
Wird ein Fremdauftrag über den Auftragnehmer abgewickelt, berechnet dieser 15% des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale.
§6 Honorar
Sofern die Honorierung des Auftragnehmers nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt ist,
geschieht diese nach der jeweils gültigen Berechnungsgrundlage des Auftragnehmers.
Nachträgliche Änderungen erfordern Berechnung von Zusatzkosten.
Der Auftragnehmer ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen,
deren Höhe sich am Verhältnis zwischen den erbrachten Leistungen und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert.
Kommt eine vom Auftragnehmer ausgearbeitete und vom Auftraggeber genehmigte Konzeption aus Gründen,
die der Auftraggeber nicht zu verschulden hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch des Auftragnehmers davon unberührt.
Werden die Termine durch den Auftraggeber länger als 6 Monate verzögert, verlieren Angebote ihre Gültigkeit und müssen den neuen Bedingungen angepasst werden.
§7 Vertragsabschluss und Rücktritt
Nach dem Angebot erfolgt mit der Auftragserteilung und der Auftragsbestätigung
die vertragliche Vereinbarung. Änderungen bedürfen der Schriftform.
Ein dem Auftragnehmer schriftlich oder mündlich erteilter Auftrag gilt als angenommen,
sofern der Auftragnehmer die Übernahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung schriftlich ablehnt.
§8 Lieferung und Eigentumsvorbehalt
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über,
sobald die Sendung an den Transporteur übergeben worden ist. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart,
der Wahl des vom Auftragnehmer gewählten Lieferanten überlassen..
Transportversicherungen werden von dem Lieferanten nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen.
Ein neuer Liefertermin wird vereinbart, wenn durch höhere Gewalt und sonstige unvorhergesehene außergewöhnliche Umstände
Einwirkungen auf den Fertigungsablauf eintreten (Betriebsstörungen, Streik, Energieausfall, Materialbeschaffungsschwierigkeiten).
Nimmt der Auftraggeber die Lieferung zum vereinbarten Termin nicht ab, ist der Lieferant berechtigt,
die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
Schadenersatz wird begrenzt auf die Höhe des betroffenen Auftragswertes. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5%
der bestellten Auflage müssen abgenommen werden.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die von der Agentur im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge zu verwenden,
unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht.
Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte.
§9 Haftungsausschluss
Der Auftragnehmer selbst haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Er haftet nicht bei Nichterfüllung,
Leistungsmangel oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Drittbeauftragten, die nicht seine Erfüllungsgehilfen sind,
auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. In anderen Fällen tritt der Auftragnehmer seine
Ersatzansprüche gegen den Dritten an den Auftraggeber ab.
Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erteilt werden, übernimmt der Auftragnehmer gegenüber
dem Auftraggeber keinerlei Haftung. Der Auftragnehmer tritt lediglich als Mittler auf.
Für Auftragsverzögerungen durch verspätete Rückgabe der Korrekturen und Druckfreigabe haftet der Auftragnehmer nicht.
erminvereinbarungen werden vom Auftragnehmer mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet.
Fixgeschäfte bedürfen einer gesonderten Vereinbahrung. Andernfalls ist der Auftragnehmer lediglich zur nachträglichen
ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet. Eine Stornierung des Auftrags ist ausgeschlossen.
Nach der Druckreiferklärung (Druckfreigabe) durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit.
Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer Werbung kann nicht übernommen werden,
insbesondere ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu lassen.
Erfolgt die Fertigung und anschließende Lieferung durch eine externe Produktionsfirma sowie dessen Lieferanten-Partner,
kann der Auftragnehmer keine Haftung im Falle einer Lieferungsverzögerung übernehmen, die der Auftragnehmer nicht verschuldet hat.
Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr des Auftragnehmers nur nach besonderer Vereinbahrung übernommen.
§10 Urheber-, Nutzungs- und Vervielfältigungsrechte
Mit der Zahlung des Auftragnehmerhonorars einschließlich der Lizenz für die Übertragung des
Vervielfältigungsrechtes erwirbt der Auftraggeber nur das Recht zur Vervielfältigung der Arbeit im vereinbarten Umfang
und zu dem vereinbarten speziellen Zweck.
Geht die Verwendung über den vereinbarten Umfang und Zweck hinaus, ist eine neuerliche
Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich.
Nutzungs- und sonstige Rechte an den eingereichten Vorschlägen gehen nur insofern auf den Auftragsgeber über,
als dies aus der anfänglichen Aufgabenstellung hervorgeht (Vertriebsgebiet, Auflage, Zeitraum etc.),
ansonsten sind sie gesondert zu regeln.
Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum des Auftragnehmers und sich auf
Wunsch in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrages zurückzugeben. Für Beschädigungen haftet der Auftraggeber.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, von ihm gestellte Werbemittel zu signieren und in seiner
Eigenwerbung auf die Betreuung des Auftraggebers hinzuweisen.
§11 Zahlungsmodalitäten
Das Auftragnehmerhonorar incl. eventuell verauslagter Kosten zuzüglich Mehrwertsteuer ist innerhalb
von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. 2% Skonto wird bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung gewährt.
Die Zahlung kann nur auf das in der Rechnung vom Auftragnehmer bezeichnete Konto erfolgen. Das Skonto wird unter der Bedingung gewährt,
dass alle vorausgegangenen Rechnungen bezahlt sind.
Bei Neuaufnahme einer Geschäftsverbindung, bei Zahlungsverzug oder sonstigen
Zahlungsschwierigkeiten während der bestehenden Geschäftsverbindung behält sich der Auftragnehmer vor, Vorauszahlungen zu verlangen.
Bei Zahlungsfristüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
§12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss
unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten,
deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen
beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall,
dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB gilt als ausgeschlossen.
§13 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten ist Dresden.